AHV/IV – Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Wer in der Schweiz lebt und arbeitet oder gelebt und gearbeitet hat, hat Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz kann diese Person eine Rente beantragen. Die Rentenbezügerinnen oder Rentenbezüger haben eine Meldepflicht gegenüber ihrer Ausgleichskasse. Lebenskontrollen werden durchgeführt, um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden.
Automatisierung des Lebenskontrollprozesses für AHV/IV RentnerInnen
Ab 01.01.2022 erhalten im Ausland niedergelassene Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung. Die Bedingung dazu ist, dass sie bei einer Schweizer Vertretung des Wohnsitzlandes angemeldet sind. Die Informationen werden der Schweizerischen Ausgleichskasse direkt vom Auslandschweizerregister übermittelt.
Schweizer Staatsangehörige, die nicht bei einer Schweizerischen Vertretung angemeldet sind, erhalten weiterhin Anträge auf Einreichung von Lebensbescheinigungen.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass registrierte Personen dennoch einen solchen Antrag erhalten. In diesem Fall müssen die Betroffenen dieses Dokument ausfüllen und bestätigen lassen, um zu verhindern, dass ihre Rente ausgesetzt wird.
Das Vorsorgesystem der Schweiz im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung basiert auf drei Säulen:
- Die erste Säule – die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) – ist eine allgemeine, obligatorische Versicherung für alle, die den Existenzbedarf der Versicherten decken soll.
- Die zweite Säule – die berufliche Vorsorge (BV) – ist für Arbeitnehmende obligatorisch. Sie soll zusammen mit der ersten Säule die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung nach der Pensionierung sichern.
- Die dritte Säule beinhaltet die individuelle Vorsorge, die jede Person selber gestalten kann.
Soziale Sicherheit in der Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Folgende Behörden in Thailand sind in der Lage, die Lebensbescheinigung zu bestätigen:
- Schweizerische Botschaft in Bangkok
- Schweizerisches Honorarkonsulat in Chiang Mai
- Schweizerisches Honorarkonsulat in Phuket
- Schweizerisches Honorarkonsulat in Pattaya (Chon Buri)
- Khet / Amphoe
- Immigrationspolizei
- Lizenzierter Anwalt
Links
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20
- Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, VFV, SR 831.111
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Internationale Sozialversicherung